Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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Zu § 9b EStG


R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer


Allgemeines


  1. 1Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich nicht abgezogen werden darf, ist er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsgutes zuzurechnen. 2Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter


    des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. 3In die Herstellungskosten sind die auf den Materi- aleinsatz und die Gemeinkosten entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen.


    Wertgrenzen


  2. 1Für die Frage, ob bei den Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6 Abs. 2 oder 2a oder § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG die Grenzen von 150, 1.000 oder 410 Euro überschritten sind, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines dar-

    in enthaltenen Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert), auszugehen. 2Ob der Vorsteuer- betrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. 3Dagegen sind für die Bemessung der Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich eines umsatzsteuer- rechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags maßgebend; dabei bleibt § 15 Abs. 1a UStG unberücksichtigt.


    Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a UStG


  3. 1Die nach § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. 2§ 9b EStG findet insoweit keine Anwendung.