Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart


Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich


  1. 1Neben den Fällen des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist eine >Gewinnberichtigung auch erforderlich, wenn nach einer Einnahmenüberschussrechnung im folgenden

    Jahr der Gewinn nach § 13a Abs. 3 bis 5 EStG ermittelt wird. 2Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermö- gensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Stpfl. der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnun- gen) gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden

    folgenden Jahre verteilt werden. 3Wird der Betrieb vor Ablauf des Verteilungszeitraums veräußert oder aufgegeben, erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. 4Die zum Anlagevermögen gehö- renden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter und die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermö- gens sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen.


    Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung


  2. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinner- mittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Ab- rechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.


Anlage (zu R 4.6) Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinner- mittlungsart

Übergang Berichtigung des Gewinns im ersten Jahr nach dem Übergang:

  1. von der Einnahmenüberschussrech- nung zum Bestandsvergleich, zur Durchschnittssatzgewinnermitt- lung oder zur Richtsatzschätzung


  2. vom Bestandsvergleich, von der Durchschnittssatzgewinnermitt- lung oder von der Richtsatzschät- zung zur Einnahmenüber- schussrechnung

Der Gewinn des ersten Jahres ist insbesondere um die folgenden Hinzurechnun- gen und Abrechnungen zu berichtigen:

+ Warenbestand


+ Warenforderungsanfangsbestand


+ Sonstige Forderungen


  • Warenschuldenanfangsbestand


    + Anfangsbilanzwert (Anschaffungskosten) der nicht abnutzbaren Wirtschafts- güter des Anlagevermögens (mit Ausnahme des Grund und Bodens), soweit die- se während der Dauer der Einnahmenüberschussrechnung angeschafft und ihre Anschaffungskosten vor dem 1.1.1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, ohne dass ein Zuschlag nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG in den vor dem Steuerneu- ordnungsgesetz geltenden Fassungen gemacht wurde.

    Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist im ersten Jahr insbesondere um die folgenden Hinzurechnungen und Abrechnungen zu berichtigen:

    + Warenschuldenbestand des Vorjahres


  • des Vorjahres


  • des Vorjahres


  • Forderungen.


    Sind in früheren Jahren Korrektivposten gebildet und noch nicht oder noch nicht in voller Höhe aufgelöst worden, ist dies bei Hinzurechnung des Unter- schiedsbetrags zu berücksichtigen; noch nicht aufgelöste Zuschläge vermindern, noch nicht aufgelöste Abschläge erhöhen den Unterschiedsbetrag.

    Bei der Anwendung der vorstehenden Übersicht ist Folgendes zu beachten:

  • Die Übersicht ist nicht erschöpfend. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind auch andere als die oben bezeich- neten Positionen durch Zu- und Abrechnungen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Rückstellungen sowie für die Rechnungsabgrenzungsposten, z. B. im Voraus gezahlte Miete und im Voraus vereinnahmte Zinsen, soweit die Einnahmen oder Ausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 EStG verteilt werden.

  • Die Zu- und Abrechnungen unterbleiben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens und Schulden für Wirtschaftsgü- ter des Umlaufvermögens, die von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst werden. Zur zeitlichen Anwendung dieser Regelung

  • >§ 52 Abs. 10 Satz 2 und 3 EStG.