Inhaltsverzeichnis: Lohnsteuerrichtlinien 2013

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Zu § 19a EStG

R 19a. Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Soweit § 19a EStG nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 35 EStG weiter anzuwenden ist, gelten die Anweisungen in R 19a LStR 2008 fort.