Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 6.15 Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern


In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert auch dann anzuset- zen, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind, durch die Übertragung jedoch keine Änderung des Anteils des übertragenden Gesell- schafters an dem übertragenen Wirtschaftsgut eingetreten ist.