Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung


1In den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Aus- stattung auszugehen. 2Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskosten- verordnung umlagefähigen Kosten.