Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 12.3 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile


1Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Geldstrafen und ähnlichen Rechtsnachteile außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängt, angeordnet oder festgesetzt werden, es sei denn, sie wi-

dersprechen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public). 2Die Einziehung von Gegenständen, die - neben der Hauptstrafe oder nachträglich nach § 76 StGB oder unter den Voraussetzungen des § 76a StGB selbständig - in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 oder § 76a StGB angeordnet oder festgesetzt worden ist, stellt eine Rechtsfolge vermögensrechtli-

cher Art mit überwiegendem Strafcharakter dar. 3Die mit dem Verfall von Gegenständen bzw. dem Verfall von Tatentgelten (§ 73 StGB) verbundene Vermögenseinbuße dient hingegen der Gewinnabschöpfung und damit in erster Linie dem Ausgleich un-

rechtmäßiger Vermögensverschiebungen. 4Ein Strafcharakter kann deshalb in der Regel nicht angenommen werden.